Anbietungsvergleich
Maklertool für Verkäufer-Report
Vom Makler erstellte Übersicht aller eingegangenen Kaufgebote zu einer Immobilie. Dient dem Verkäufer als Entscheidungsgrundlage. Plattformen wie Kaufgebot.app generieren ihn automatisch.
Die wichtigsten Begriffe rund um Kaufgebot, Bieterverfahren, Notar und Finanzierung — kompakt erklärt.
Maklertool für Verkäufer-Report
Vom Makler erstellte Übersicht aller eingegangenen Kaufgebote zu einer Immobilie. Dient dem Verkäufer als Entscheidungsgrundlage. Plattformen wie Kaufgebot.app generieren ihn automatisch.
Auktions-Verlängerung bei Last-Minute-Geboten
Auktions-Regel, bei der die Endzeit automatisch verlängert wird, wenn kurz vor Ablauf ein neues Gebot eingeht. Verhindert Manipulation durch Last-Sekunden-Bots. Standard in Bieterverfahren.app.
Übereignungserklärung
Die in DE notwendige notariell beurkundete Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang am Grundstück (§ 925 BGB).
Zeitlich begrenzte Auktion
Strukturierter Verkaufsprozess mit mehreren Interessenten, klarer Endzeit und Bieter-Wettbewerb. Unterscheidet sich vom Kaufgebot durch die Sichtbarkeit der Gebote untereinander und den Zeitdruck.
Pflicht-Dokument für Verkauf
Gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung über den Energieverbrauch oder -bedarf eines Gebäudes. In DE seit 2014, in AT/CH ähnliche Regelungen.
Verkaufsdossier zum Objekt
Vom Makler erstelltes Dokument mit allen relevanten Informationen zu einer Immobilie: Grundriss, Lage, Energieausweis, Preisvorstellung, Übergabetermin.
Pre-Approval der Bank
Bescheinigung der Bank, dass ein Käufer grundsätzlich für eine bestimmte Summe finanziert werden kann. Unterscheidet ernsthafte Bieter von Schaulustigen.
Öffentliches Register
Amtliches Verzeichnis aller Grundstücke und ihrer Eigentumsverhältnisse. Eigentumsübergang wird erst mit Grundbucheintrag rechtswirksam.
Steuer auf den Immobilienkauf
Einmalige Steuer beim Kauf einer Immobilie. In DE 3,5–6,5 % je nach Bundesland, in AT 3,5 %, in CH kantonale Handänderungssteuer 0–3,3 %.
Sicherheit für die Bank
Im Grundbuch eingetragenes Recht der finanzierenden Bank, das die Immobilie als Sicherheit für das Darlehen reserviert. Wird zusammen mit dem Kaufvertrag notariell beurkundet.
Österreichischer Begriff — kann verbindlich werden
In Österreich gebräuchliche Bezeichnung für die schriftliche Kaufpreisangabe an den Verkäufer einer Immobilie. Wichtig: anders als das deutsche „Kaufgebot" und das schweizerische „Kaufangebot" wird ein Kaufanbot rechtlich bindend, sobald der Verkäufer es gegenzeichnet — es wirkt dann als Vorvertrag (§ 1 ABGB / § 433 ABGB). Vor der Gegenzeichnung kann es zurückgezogen werden.
Synonym für Kaufgebot (DE/CH-Gebrauch)
Im deutschen und schweizerischen Immobilienmarkt synonym zum Begriff Kaufgebot verwendet — gleiche Bedeutung, gleiche Rechtswirkung. In Österreich heißt der äquivalente Begriff Kaufanbot und hat eine abweichende rechtliche Wirkung (siehe dort).
Schriftliche Kaufpreisangabe
Strukturierte Mitteilung eines Interessenten an den Verkäufer / Makler einer Immobilie, zu welchem Preis und unter welchen Bedingungen er kaufen möchte. Unverbindlich bis zur notariellen Beurkundung.
Vereinbarter Verkaufsbetrag
Der zwischen Verkäufer und Käufer im notariellen Kaufvertrag festgelegte Betrag. Bei Mehrwertsteuer-pflichtigen Objekten zzgl. USt.
Vergütung des Maklers
Vom Käufer und/oder Verkäufer an den Makler zu zahlende Provision. Seit 2020 in DE max. 50 % je Partei (Bestellerprinzip bei WEG). In AT max. 3 % vom Käufer, in CH ortsüblich variabel.
Gesetzlich vorgeschrieben für Immobilienverkäufe
Zwingende Form für Immobilienkaufverträge in DACH (§ 311b BGB / § 1 ABGB / Art. 216 OR). Erst mit Beurkundung wird der Kaufvertrag rechtsverbindlich.
Diskreter Verkauf
Verkauf einer Immobilie ohne öffentliches Inserat — nur an ausgewählte Interessenten. Üblich bei Premium-Objekten oder sensiblen Verkaufsgründen (Scheidung, Erbschaft).
Vorvertrag zwischen Bieter und Makler
Vereinbarung, mit der ein Makler eine Immobilie für einen Bieter „blockt". In DE rechtlich umstritten — nach BGH-Urteilen oft unwirksam, wenn nicht notariell beurkundet.
Berechnete Wohnfläche
Nach Wohnflächenverordnung (DE) bzw. ÖNORM B 1800 (AT) berechnete Fläche eines Objekts. Balkone und Terrassen zählen oft nur teilweise.
Mehr Details und Praxis-Tipps zu jedem Thema findest du im Ratgeber.
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